Unsere SATZUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN & VEREINSSATZUNG
Allgemeine Versicherungsbedingungen
und
Satzung
für Pferdeversicherungsverein für Ihlienworth und Umgegend
Versicherungsverein a.G. in Ihlienworth
Allgemeine Versicherungsbedingungen für kleinere Pferdeversicherungsvereine
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Der Verein gewährt im Rahmen der vom Vorstand festgesetzten Höchstversicherungssummen Versicherungsschutz gegen den Schaden, der durch Tod oder Nottötung versicherter Pferde, entsteht. Nottötung ist jede Schlachtung oder andersartige Tötung eines Pferdes, dessen Tod infolge einer Krankheit oder eines Unfalles auch bei sachverständigem Eingreifen mit Sicherheit in kürzester Zeit zu erwarten ist. Schlachtungen aus wirtschaftlichen Gründen gelten nicht als Nottötung.
2. Tod und Nottötung versicherter Pferde sind auch dann eingeschlossen, wenn sie
a) während des Weideganges,
b) bei Muttertieren infolge Trächtigkeit und Geburt,
c) bei geschlechtlich normal gebauten Hengstfohlen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr infolge einer vom Tierarzt ausgeführten einfachen Kastration,
d) durch Blitzschlag außerhalb fester Gebäude, sofern kein Versicherungsschutz durch bereits abgeschlossener Feuer- oder Inventarversicherungen besteht, eintreten.
3. Nicht versicherungsfähig sind:
a) Fohlen, die noch nicht 4 Wochen, und Pferde, die über 12 Jahre alt sind.
Versicherte Pferde, die die Altersgrenze überschreiten, scheiden jedoch aus der Versicherung nicht aus,
b) Pferde aus Ställen, in denen innerhalb der letzten drei Monate ansteckende Seuchen geherrscht haben,
c) kranke.
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden
a) infolge einer Seuche oder Krankheit, für die eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln – auch Tierverwertungsanstalten – zu leisten ist oder geleistet werden müßte, wenn sie nicht schuldhaft verwirkt worden wäre,
b) infolge von Tuberkulose, wenn nichtamtstierärztlich offene Tuberkulose festgestellt ist,
c) die durch Feuer, Explosion, Erdbeben, Überschwemmung, Abhandenkommen, Diebstahl, Raub, Plünderung, Aufruhr, Verfügung von hoher Hand, Krief oder innere Unruhen mittelbar oder unmittelbar entstehen,
d) durch Operationen (wegen Kastration s. Ziff. 2c), soweit sie nicht der Abwendung eines Versicherungsfalles dienen,
e) infolge von Schönheitsfehlern,
f) durch Mängel oder Krankheiten, die bei Beginn des Versicherungsschutzes (§ 4) bereits vorhanden waren,
g) Unfruchtbarkeit bei Stuten,
h) soweit sie die Leibesfrucht betreffen.
5. Für die unter Ziff. 4 genannten Gefahren kann zusätzlich auf Grund besonderer Vereinbarung und gegen Beitragszuschlag Versicherungsschutz gewährt werden, soweit es der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäftsplan des Vereins vorsieht.
§ 2 Gesamtversicherungspflicht
1. Das Mitglied ist verpflichtet, sämtliche versicherungsfähigen Tiere beim Verein zu versichern. Das gleiche gilt bei jedem Wechsel und Neuzugang, ferner, wenn die Tiere das versicherungsfähige Alter erreichen. Mit Genehmigung des Vorstandes kann hiervon abgewichen werden.
Ein Verstoß gegen die Gesamtversicherungspflicht hebt die Entschädigungspflicht des Vereins für die versicherten Tiere auf, es sei denn, daß das Mitglied kein Verschulden trifft.
2. Das Mitglied hat ein Recht auf Versicherung des versicherungsfähigen Tieres.
§ 3 Aufnahme in die Versicherung Festsetzung der Versicherungssumme
1. Vor Abschluß des Versicherungsvertrages hat das Mitglied alle ihm gekannten Umstände anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Insbesondere sind alle Tatsachen anzugeben, die geeignet sind, das Tier von der Versicherung auszuschließen (§ 1 Ziff. 4)
2. Die zur Versicherung angemeldeten Pferde sind umgehend, spätestens jedoch in 14 Tagen vom Vorstand zwecks Prüfung des Gesundheitszustandes, der Unterbringung und Pflege zu besichtigen und abzuschätzen. Vor Aufnahme eines Tieres kann die Vorlage einer tierärztlichen Gesundheitsbescheinigung auf Kosten des Mitgliedes verlangt werden.
Der Vorstand hat den Antragsteller innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Abschätzung bzw. nach Vorlage einer tierärztlichen Gesundheitsbescheinigung über die Aufnahme oder Ablehnung der abgeschätzten Tiere und über die von ihm festgesetzten Versicherungssummen zu entrichten.
§ 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
1. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme des Pferdes in die Versicherung.
2. Bei Pferde, für die der Veräußerer auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über Hauptmängel vom Mitglied in Anspruch genommen werden kann, beginnt der Versicherungsschutz insoweit erst nach Ablauf der gesetzlichen oder einer vereinbarten längeren Gewährsfrist.
3. Die Versicherung für veräußerte Pferde erlischt mit der Übergabe. Der Verein haftet jedoch noch im Rahmen seiner bedingungsmäßigen Entschädigungspflicht, soweit das Mitglied dem Erwerber kraft Gesetzes zur Gewährsleistung verpflichtet ist.
4. Endet das Versicherungsverhältnis. nachdem das versicherte Pferd erkrankt ist oder einen Unfall erlitten hat, so hat die Beendigung auf die Haftung des Vereins keinen Einfluß, wenn die Erkrankung oder der Unfall den Tod binnen 2 Wochen nach der Beendigung herbeiführen.
§ 5 Schutzimpfungspflicht
Der Vorstand kann verlangen, daß sämtliche Mitglieder in ihren versicherten Beständen Schutzimpfungen vornehmen lassen. Die Kosten trägt das Mitglied.
§ 6 Überprüfung des Pferdebestandes, Neufestsetzung der Versicherungssummen, Gefahrenerhöhung
1. Die versicherten Pferde können vom Vorstand jederzeit auf Kosten des Vereins zwecks Prüfung des Gesundheitszustandes, der Unterbringung und Pflege sowie des Wertes besichtigt werden.
2. Hat die Prüfung ergeben, daß die Versicherungssumme dem Wert des versicherten Pferdes nicht mehr entspricht, wird die Versicherungssumme vom Vorstand neu festgesetzt.
3. Die Versicherungssumme von Pferden, die in gesundem Zustand nicht überversichert waren, darf nicht lediglich auf Grund einer Krankmeldung herabgesetzt werden.
4. Tritt nach Abschluß des Versicherungsvertrages eine Gefahrenerhöhung ein, insbesondere durch Verwendung der versicherten Pferde zu anderen als den angegebenen Zwecken, ist dies dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Beiträge
1. Die Beitragssätze werden vom Gesamtvorstand festgesetzt.
2. Grundsätzlich ist für jedes Pferd ein voller Jahresbeitrag zu zahlen. Für ein im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommenes Pferd hat das Mitglied den Beitrag vom Beginn des Vierteljahres an zu zahlen, in dem das Pferd aufgenommen worden ist.
Wird im Laufe des Geschäftsjahres die Versicherungssumme nach § 6 neu festgesetzt, so erhöht bzw. vermindert sich der Beitrag vom Beginn des folgenden Vierteljahres an entsprechend. Für ein im Laufe des Geschäftsjahres veräußertes Pferd (§ 4 Ziff. 3) steht dem Verein der Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres zu. Das gleiche gilt im Falle des Ausschlusses des Mitgliedes aus dem Verein, ferner im Falle des § 7 der Satzung bei Kündigung durch den Erben bzw. den Übernehmenden. Im letzteren Falle haftet für den Beitrag nur der Übergebende.
3. Wird an Stelle eines versicherten Pferdes, für das keine Entschädigung geleistet wurde, ein Ersatzpferd versichert, so ist nur dem Mehrwert entsprechende Beitrag gemäß Ziff. 2 Abs. 2 nachzuzahlen. Im übrigen ist eine Umschreibegebühr zu leisten.
§ 8 Zahlungsverzug
1. Die Folgebeiträge sind innerhalb von 2 Wochen nach Ausschreibung zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrages ist das Mitglied unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu mahnen. Zahlt das Mitglied innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht, ist der Verein von der Verpflichtung zur Entschädigungsleistung bis zur Beitragsleistung frei, wenn das Mitglied bei der Mahnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
2. Auf die Zahlung von Nachschüssen findet Ziff. 1 entsprechende Anwendung.
§ 9 Verhalten bei Erkrankungen, Unfällen, Nottötung und Verenden versicherter Pferde
1. Das Mitglied hat bei erheblicher Erkrankung oder erheblichem Unfall seines versicherten Pferdes unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und gleichzeitig dem Vorstand Anzeige zu erstatten; die Anzeige ist zu wiederholen, wenn sich der Zustand des Pferdes erheblich verschlechtert. Die tierärztlichen Kosten hat das Mitglied zu tragen.
2. Eine Nottötung versicherter Pferde soll nur mit Genehmigung eines Vorstandsmitgliedes oder seines Beauftragten vorgenommen werden, es sei denn, daß seine Zustimmung nicht mehr eingeholt werden kann oder die Nottötung von der zuständigen Polizeibehörde angeordnet ist.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, nach Möglichkeit für Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Vorstandes zu befolgen. Dieser ist auch berechtigt, die Tötung eines erkrankten Pferdes anzuordnen.
4. Das Mitglied hat den Vorstand unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein versichertes Pferd verendet ist, notgetötet werden mußte oder dauernd unbrauchbar geworden ist.
5. Das Mitglied hat jede zur Feststellung des Versicherungsfalles notwendige Auskunft zu erteilen.
6. Der Vorstand kann bei Tod oder Nottötung eine tierärztliche Zerlegung auf Kosten des Mitgliedes verlangen, um Krankheits- und Todesursache festzustellen.
7. Die durch Tod, Nottötung, Zerlegung und Beseitigung des Kadavers entstehenden Kosten trägt das Mitglied.
8. Die Wiederherstellung erkrankt gewesener Tiere ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Entschädigung
1. Eine Entschädigung kann nur vorgenommen werden, wenn dem Verein ein tierärztliches Attest bzw. die Bescheinigung einer Tierkörperverwertungsanstalt vorliegt.
2. Die Entschädigung beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei Tod und Nottötung 80 v. H. der Versicherungssumme, die bei der Abschätzung festgelegt wurde.
3. Pferde, für die Entschädigung geleistet wird, gehen in das Eigentum des Vereins über.
4. Die Entschädigung ist binnen drei Wochen nach Abnahme des Pferdes zu zahlen.
§ 11 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Mitglied ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Verein über, soweit dieser dem Mitglied den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Mitglieds geltend gemacht werden. Gibt das Mitglied seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Verein von seiner Ersatzpflicht insoweit befreit, als er aus dem Anspruch oder dem Rechte hätte Ersatz verlangen können. Richtet sich der Ersatzanspruch des Mitgliedes gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§ 12 Verwirkung der Entschädigung
Der Verein ist außer den Fällen der §§ 2 Ziff. 1 und 8 Ziff. 1 von der Verpflichtung zur Entschädigungsleistung frei, wenn
a) das Mitglied bei Anmeldung des Pferdes zur Versicherung unvollständige oder wahrheitswidrige, auf Täuschung des Vereins berechnete Angaben gemacht hat (vgl. § 3 Ziff. 1),
b) das Mitglied die Anzeige einer erheblichen Erkrankung oder eines erheblichen Unfalles des Pferdes verzögert oder unterlassen hat (vgl. § 9 Ziff. 1), es sei denn, daß dieses unverschuldet geschehen ist,
c) das Mitglied die Anzeige vom Tode des Pferdes verzögert oder für die Schadensfeststellung unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, daß diese weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhen (vgl. § 9 Ziff. 4 und 5). Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Verein zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Verein obliegenden Leistung gehabt hat,
d) das Mitglied oder seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen oder seine Angestellten, denen das Pferd anvertraut ist, den Tod des Pferdes aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt haben,
e) die unter d) genannten Personen das Pferd schwer mißhandelt oder grob vernachlässigt oder die Anordnungen des Vorstandes oder des Tierarztes nicht befolgt haben, es sei denn, daß diese Verfehlungen als unverschuldet anzusehen sind oder der Schaden nicht auf sie zurückzuführen ist. Als schwere Vernachlässigung gilt es insbesondere, wenn bei einer erheblichen Erkrankung oder einem erheblichen Unfalle die Zuziehung eines Tierarztes der Vorschrift des § 9 Ziff. 1 zuwider unterlassen worden ist,
f) das Pferd infolge einer Operation verendet, die nicht zur Heilung einer Krankheit nötig oder zwar nötig war, aber nicht von einem Tierarzt vorgenommen worden ist.
In den Fällen, die eine mildere Beurteilung zulassen, kann der Vorstand eine Teilentschädigung bewilligen.
§ 13 Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Änderungen der §§ 1, 4, 7, 8, 9, 10, 12, 13 der AVB gelten auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
Durch eine Änderung der übrigen Bestimmungen der AVB wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn dieses der Änderung ausdrücklich zustimmt.
§ 14 Schlichtungsverfahren
Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein aus einem Versicherungsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht, für das die Bestimmungen des § 23 der Satzung gelten.
Satzung
l. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Zweck
1. Der Verein führt den Namen Pferdeversicherungsverein für Ihlienworth und Umgegend Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
2. Zweck des Vereins ist die Versicherung seiner Mitglieder gegen Verluste in ihren Pferdebeständen.
3. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des Vereins zugrunde.
§ 2 Rechtstellung des Vereins
1. Der Verein ist ein kleiner Verein im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 in der Fassung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 19. November 1937 und untersteht der Aufsicht der Versicherungsaufsichtsbehörde.
2. Versicherungen gegen festes Entgelt, ohne daß der Versicherungsnehmer Mitglied des Vereins wird, dürfen nicht übernommen werden.
§ 3 Sitz und Geschäftsgebiet
1. Der Verein hat seinen Sitz in Ihlienworth.
2. Sein Geschäftsgebiet umfaßt die Gemeinde Ihlienworth und Umgegend.
§ 4 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
2. Die Form der Bekanntmachungen wird durch den Vorstand bestimmt und ist den Mitgliedern schriftlich oder durch eine Veröffentlichung der im Vereinsbezirk erscheinenden Tageszeitungbekanntzugeben.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Pferdehalter werden, der im Geschäftsgebiet des Vereins versicherungsfähige Pferde hält.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied ein Stück der Satzung nebst AVB gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
3. Pferdehalter, deren Pferde nach Ansicht des Vorstandes hinsichtlich Pflege oder Unterbringung vernachlässigt sind, können nicht aufgenommen werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abschluß des Versicherungsvertrages und der Aushändigung des Versicherungsscheines (Mitgliedscheins).
Die Versicherung später angemeldeter Pferde beginnt mit der Aushändigung des danach ergänzten Mitgliedscheines.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aus dem Verein oder Kündigung durch den Vorstand; der Austritt und die Kündigung sind nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und müssen mindestens 1 Monat vorher gegenüber dem Vorstand bzw. dem Mitglied erklärt werden,
b) bei Aufgabe der Pferdehaltung innerhalb des Vereinsgebietes, es sei denn, daß das Mitglied nur vorübergehend keine Pferde der versicherten Gattung hält,
c) durch Ausschluß, insbesondere in den Fällen des § 12a, d, e und f der AVB, ferner, wenn das Mitglied vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben für die Schadensfeststellung gemacht hat (§ 12c AVB).
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt auch das Versicherungsverhältnis.
2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, der den Betroffenen schriftlich unter Angabe der Ausschlußgründe zu benachrichtigen hat. Ein Ausschluß mit rückwirkender Kraft ist unzulässig. Gegen den Ausschluß steht dem Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen nach Empfang des Ausschlußbescheides Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine ausschiebende Wirkung. Wird die Entscheidung des Vorstandes aufgehoben, so treten die Mitgliedschaft und das Versicherungsverhältnis rückwirkend wieder In Kraft.
3. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat – auch in den Fällen des § 7 – keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein – einschließlich einer Nachschußpflicht aus dem Geschäftsjahr, in das der Austritt oder Ausschluß fällt – bleiben jedoch bestehen.
§ 7 Übergang der zum Inventar eines Grundstücks gehörenden Pferde und Übergang im Todesfall
1. Geht das Eigentum an dem Inventar eines Grundstücks mit dem Eigentum oder dem Besitz des Grundstücks von einem Mitglied des Vereins auf einen anderen über, so tritt dieser in die aus dem Versicherungsverhältnis und dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein.
2. Stirbt ein Mitglied, so gehen alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis und dem Mitgliedschaftsverhältnis auf dessen Erben über.
3. Der Vorstand ist berechtigt, dem Übernehmenden bzw. dem Erben das Versicherungsverhältnis mit dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Vorstand es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in dem er von dem Übergang bzw. dem Erbfall Kenntnis erlangt.
4. Auch der Übernehmende bzw. der Erbe ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit dem Mitgliedschaftsverhältnis zu kündigen. Die Kündigung kann nur schriftlich und nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluß des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang bzw. Erbfall ausgeübt wird. Hatte der Übernehmende bzw. der Erbe von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Übernehmende bzw. der Erbe von der Versicherung Kenntnis erlangt.
III. Verfassung und Geschäftsführung
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
a) Vorstand
§ 9
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und höchstens 3 Beisitzern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Schriftliche Willenserklärungen des Vorstandes müssen in seinem Namen ausgestellt und vom Vorsitzenden und dem Rechnungsführer oder deren Stellvertretern unterschrieben sein.
4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. § 13 Ziff. 2 gilt entsprechend.
5. Die Vorstandsmitglieder verwalten Ihr Amt unentgeltlich, bare Auslagen und Aufwandsentschädigungen im Interesse des Vereins werden ihnen jedoch vergütet. Die Aufwandsentschädigung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10
1. Dem Vorstand liegt die laufende Geschäftsführung ob, insbesondere
a) die Buchführung und Kassenverwaltung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühren, der Beiträge, der Nachschüsse, der Höchstversicherungssummen und der Umschreibegebühr,
c) die Prüfung der Entschädigungsansprüche und Feststellung der Entschädigungen, Verwertung der Pferde,
d) die Einberufung der Mitgliederversammlungen,
e) die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern,
f) die Aufnahme von Pferden in die Versicherung,
g) die Anlegung von Geldern,
h) die Bestellung eines Rechnungsführers.
2. Zahlungen aus der Vereinskasse dürfen nur der Rechnungsführer und der Vorsitzende, im Behinderungsfalle deren Stellvertreter, anweisen.
3. Der Rechnungsführer hat das gesamte Schrift- und Rechnungswesen zu besorgen. Er hat die Versicherungsverzeichnisse, Hebelisten, Einnahme- und Ausgabebücher, Protokollbücher und sonstige Schriftstücke in Verwahrung und führt nach Anweisung des Vorsitzenden die Kassenverwaltung. Der Rechnungsführer erhält eine Vergütung und Aufwandsentschädigung, die vom Gesamtvorstand festgesetzt wird.
b) Mitgliederversammlung
§ 11
1. Alle nicht vom Vorstand zu erledigenden Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung geregelt. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
2. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Vertretung von Mitgliedern ist nicht gestattet, jedoch können Ehefrauen ohne Vollmacht durch ihre Ehemänner, nicht verheiratete weibliche volljährige Mitglieder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten werden. Für Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte können nur deren gesetzliche Vertreter teilnehmen und abstimmen.
4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, solange ein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen Zahlungsverzuges nicht besteht (§ 8 AVB) oder wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 12
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Laufe der ersten vier Monate des Geschäftsjahres (§ 4 Ziff. 1) statt.
2. Tag, Stunde, Versammlungsort sowie die Gegenstände, über die Beschluß gefaßt werden soll, sind mindestens eine Woche vorher in der vorgeschriebenen Form (§ 4 Ziff. 2) bekanntzumachen.
§ 13
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, in Behinderungsfällen sein Stellvertreter, in Abwesenheit oder Behinderung beider der Rechnungsführer.
2. Über die Verhandlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung der Mitgliederversammlung enthalten und die Zahl der erschienen und vertretenen Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse angeben. Die Niederschriften sind zu einem Niederschriftenbuch zu vereinigen.
§ 14
1. Der Vorstand erstattet in der Mitgliederversammlung Bericht über die Geschäftslage des Vereins und legt den Rechnungsabschluß des letzten Geschäftsjahres zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vor.
2. Die Versammlung nimmt die erforderlichen Wahlen vor und beschließt über die sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstände.
3. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch
Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit oder sonstige Erfordernisse vorgeschrieben sind; Stimmenenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit das Los.
§ 15
Anträge einzelner Mitglieder, die der Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung unterbreitet werden sollen, sind so frühzeitig bei dem Vorsitzenden schriftlich anzumelden, daß sie noch rechtzeitig (§ 12 Ziff. 2) bekanntgemacht werden können. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung ein Beschluß nur dann gefaßt werden, wenn sich gegen die Beschlußfassung kein Widerspruch erhebt. Dagegen können Anträge, die Änderungen der Satzung oder der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Jahresabschlüsse, eine Fusion, die Übertragung des Versicherungsbestandes oder die Auflösung des Vereins betreffen, nur nach rechtzeitiger Bekanntgabe gemäß § 12 Ziff. 2 verhandelt werden,
§ 16
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenigstens 20 v. H. der Mitglieder dies bei Ihm beantragen. Wird eine derartig beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand nicht binnen zwei Wochen berufen, so kann die Aufsichtsbehörde ein Mitglied oder mehrere Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung ermächtigen und den Vorsitzenden für die Mitgliederversammlung bestellen, Auf diese Ermächtigung muß bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
2. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten für die
außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
IV. Änderungen der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
§ 17
1. Änderungen der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Die Änderungen der Satzung gelten auch mit Wirkung für bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
3. Die Auswirkung von Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf bestehende Versicherungsverhältnisse ist in § 13 der AVB geregelt.
V. Vermögensverwaltung
§ 18 Einnahmen
1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
a) den Aufnahmegebühren,
b) den Beiträgen der Mitglieder,
c) den gegebenenfalls zu zahlenden Nachschüssen,
d) den sonstigen Einnahmen.
2. Verluste eines Geschäftsjahres müssen – soweit sie nicht durch Entnahme aus der Sicherheitsrücklage zu decken sind (§ 19 Ziff. 4) – durch Nachschüsse aufgebracht werden, zu deren Zahlung sämtliche Mitglieder im Verhältnis ihrer Beiträge in dem betreffenden Geschäftsjahr verpflichtet sind. Der Nachschußbetrag wird den Mitgliedern durch Zuschrift bekanntgegeben. Gleichzeitig ist ihnen mitzuteilen, bis wann die Zahlung geleistet werden muß.
§ 19 Sicherheitsrücklage
1. Zur Deckung von Verlusten, insbesondere solcher, die sich aus dem schwankenden Jahresbedarf ergeben, ist eine Sicherheitsrücklage in Höhe von mindestens 3% der Gesamtversicherungssumme des letzten Jahres zu bilden.
2. Der Sicherheitsrücklage fließen bis zur Erreichung der Mindesthöhe zu
a) 5 v. H. der Jahresbeiträge,
b) die Jahresüberschüsse.
3. Die Sicherheitsrücklage darf vor Erreichung ihrer Mindesthöhe in Höhe des halben Bestandes und nach Erreichung bzw. Wiedererreichung ihrer Mindesthöhe in Höhe von 2/3 ihres Bestandes zur Deckung des Verlustes eines Geschäftsjahres in Anspruch genommen werden.
4. Bei Rückversicherung des Vereins kann die Aufsichtsbehörde zu lassen, daß für die Dauer der Rückversicherung ein geringerer Vom-Hundert-Satz der Jahresbeiträge der Sicherheitsrücklage zugeführt wird.
§ 20 Verwendung des Jahresüberschusses
1. Über die Verwendung des Jahresüberschusses, soweit seine Zuführung zur Sicherheitsrücklage nicht durch § 19 satzungsgemäß vorgeschrieben ist, beschließt der Vorstand, insbesondere über eine Zuführung zu anderen Rücklagen und über einen Vortrag auf das nächste Geschäftsjahr.
§ 21 Anlegung des Vereinsvermögens
Das Vereinsvermögen ist vom Vorstand in mündelsicheren Wertpapieren oder bei einem Geldinstitut anzulegen, soweit nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben vom Rechnungsführer eine Bargeldkasse geführt wird, deren Höchstbestand jeweils vom Vorstand festzusetzen ist.
Eine anderweitige Anlage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 22 Kassenprüfung und Buchführung
1. Die Kasse ist im Laufe des Jahres mindestens einmal durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich zu wählende Mitglieder zu überprüfen.
Vl. Schlichtungsverfahren
§ 23
1. Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Verein aus der Mitgliedschaft – mit Ausnahme des Ausschlusses eines Mitgliedes aus dem Verein (§ 6 Ziff. 2) – entscheidet ein Schiedsgericht, das einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung zwischen Verein und Mitglied für jeden Einzelfall bedarf.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter aus dem Kreise der Vereinsmitglieder. Diese beiden Schiedsrichter wählen einen Dritten als Obmann, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2. Kommt eine Vereinbarung über ein Schiedsgericht oder eine Einigung über den Obmann nicht zustande, so entscheidet über den Rechtsstreit das für den Sitz des Vereins zuständige ordentliche Gericht.
VII. Auflösung
§ 24
Abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen kann die Auflösung des Vereins auf Antrag des Vorstandes oder mindestens eines Viertels der Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde,
1. Nach der Auflösung findet die Liquidation durch den Vorstand statt, jedoch kann die Mitgliederversammlung auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen. Die Liquidatoren fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
2. Ergibt sich aus der Schlußrechnung ein Überschuß, so wird dieser nach Verhältnis der im letzten vollen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge an die Mitglieder, die dem Verein zur Zeit des Auflösungsbeschlusses angehörten, verteilt, sofern nicht die Mitgliederversammlung, die die Auflösung geschlossen hat, eine andere Verwendung bestimmt. Ein etwaiger Fehlbetrag ist in derselben Weise durch Nachschüsse zu decken.
3. Im übrigen finden die aus § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ersichtlichen Bestimmungen Anwendung.
Beschlossen in der Mitglieder-Versammlung zum 21. April 1993
gez. Horst Kleine
gez. Hermann Beckmann
gez. Otto Griemsmann
gez. Johann Meyer
gez. Herbert Beckmann